Ein Programm von Reset2, einem Unternehmen mit Sitz auf Wrocław, für eine vollständige und vereinfachte Buchhaltung. R2fk ermöglicht die Buchführung in Form einer vollständigen Buchhaltung oder optional in Form eines Ertrags- und Aufwandsbuchs oder eines Pauschaleinnahmenbuchs, die Erstellung von Umsatzsteuer-Einkaufs- und Verkaufsregistern sowie die Speicherung von Informationen über Sachanlagen und Betriebsausstattung. Die Anwendung ermöglicht es Ihnen, alle notwendigen Erklärungen und Mitteilungen an das Finanzamt auszudrucken (VAT-7, VAT-7K, VAT-7D, VAT-7D, VAT-12, VAT-UE mit VAT-UE/A und VAT-UE/B, VAT-UEK, VAT-R, VAT-Z, PIT-36L, PIT-28, PIT-28/A, PIT-28/B).
Auf deren Grundlage wird er automatisch Forderungen an die USA und ZUS übertragen (Möglichkeit der Anpassung des Programms an die Zusammenarbeit mit einem beliebigen Bankensystem). Mit Hilfe von R2fk rechnen wir das Inventar, Zahlungen zusammen mit Verzugszinsen, Wechselkursdifferenzen für Fremdwährungszahlungen ab, berechnen die Marge und erstellen monatliche/quartalsweise Abrechnungen der fälligen Ertragsteuern. Das Programm kann auch von Buchhaltungsbüros erfolgreich eingesetzt werden.
Er ist in der Lage, viele Unternehmen mit unterschiedlichen Formen der Buchhaltung zu bedienen - von der vollständigen Buchhaltung über die Einnahmen- und Ausgabenbuchhaltung bis hin zum Pauschalbetrag. Es bietet die Kontrolle der Dateneingabe und -korrektur durch verschiedene Benutzer, den Seriendruck von MwSt-7-Meldungen oder den Serienversand von e-VAT-7-Meldungen, die Benachrichtigung über die für einen bestimmten Zeitraum zu zahlenden Steuern per E-Mail und die Möglichkeit, alle Ausdrucke per E-Mail im HTML- oder PDF-Format zu versenden. Wichtig ist, dass R2fk die neuesten Steuerbestimmungen vollständig erfüllt.
Insbesondere Artikel 89b des novellierten Mehrwertsteuergesetzes (das eine Verpflichtung zur Korrektur der Mehrwertsteuer auf in den Betriebsausgaben enthaltenen Eingangsrechnungen vorschreibt, wenn wir die für diese Rechnungen fälligen Beträge nicht innerhalb von 150 Tagen nach Fälligkeit bezahlen), Artikel 24d des Personeneinkommensteuergesetzes und Artikel 15b des novellierten Körperschaftsteuergesetzes (das eine Verpflichtung zur Korrektur der steuerlich abzugsfähigen Kosten aufgrund überfälliger Eingangsrechnungen vorschreibt. Die Korrektur muss bei Nichterfüllung der Verpflichtung innerhalb von 30 Tagen ab Fälligkeit erfolgen - wenn die Fälligkeit 60 Tage nicht überschreitet - oder 90 Tage ab dem Datum der Aufnahme in die Kosten - wenn die Fälligkeit länger als 60 Tage ist). Die Demoversion hat alle Möglichkeiten der Vollversion.
Die einzige Einschränkung besteht darin, Ausdrucke und Datenexporte nach 60 Tagen ab Installationsdatum zu sperren.








